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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Sofern die Einkaufsbedingungen des Bestellers schriftlich vereinbart sein sollten, gelten diese zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.

  2. Angebot und Angebotsunterlagen
    Unsere Angebote sind, soweit nicht anders in der schriftlichen Auftragsbestätigung bestimmt, freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie z.B. Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend und wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Ferner dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet wurden.

  3. Lieferumfang
    3.1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

    3.2. Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik und nach unseren Werksnormen. Sie entspricht den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften für Aufzüge, Förderanlagen, Lager- und Fördertechnik.

    3.3. Die für den Einbau nötigen Anzeigeunterlagen zur behördlichen Abnahme des maschinellen Teils der Anlage sowie Betriebsanleitungen werden von uns zur Verfügung gestellt. Fertigungszeichnungen gehören nicht zum Lieferumfang.

    3.4. Der Besteller hat rechtzeitig bauliche und gegebenenfalls andere Genehmigungen einzuholen, die behördliche Abnahme der Anlage zu beantragen und die Kosten für diese zu tragen. Es ist Sache des Bestellers, sich Kenntnis von den für den Betrieb von Aufzügen, Förderanlagen, Lager- und Fördertechnik sowie deren jeweiligen Komponenten, jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beschaffen. Auflagen der Genehmigungsbehörden werden nur berücksichtigt, wenn sie uns rechtzeitig bekanntgegeben und von uns schriftlich bestätigt wurden.

    3.5. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  4. Lieferzeit
    4.1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung und Genehmigung des Bestellers bezüglich aller für die Ausführung erforderlichen Einzelheiten und Zeichnungen sowie Vorliegen behördlicher Genehmigungen und Eingang vereinbarter Anzahlungen. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen in Verzug ist. Die Lieferfrist gilt als von uns eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandbereit ist oder unser Werk verlassen hat.

    4.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres unmittelbaren Einflußbereiches liegen, gleichgültig, ob sie in unserem Werk oder bei Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, werden wir endgültig von der Leistungspflicht befreit.

    4.3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Sollten wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, ist der Besteller berechtigt, insoweit von dem Vertrag zurückzutreten, als wir uns im Verzug befinden. Weitergehende Ansprüche sind vorbehaltlich Ziffer 11 ausgeschlossen, soweit es sich nicht um ein kaufmännisches Fixgeschäft handelt.

  5. Versand und Gefahrübergang
    5.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bestimmen wir Versandart, Versandweg sowie Spediteur oder Frachtführer. Mit der Versendung der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z.B. die Montage übernommen haben ("EXW" gem. INCOTERMS i. d. n. F.).

    Soweit auch der Transport zum innerbetrieblichen Aufstellungsort von uns in der Auftragsbestätigung zugesagt wurde, hat der Besteller alle räumlichen und technischen Voraussetzungen hierzu rechtzeitig vorzubereiten.

    5.2. Der Gefahrübergang bei Ersatzteilen oder Teilelieferungen erfolgt ebenfalls ab Werk ("EXW" gem. INCOTERMS i. d. n. F.). Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden, bis auf Paletten, nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

  6. Montageleistungen
    6.1. Sofern Montage vereinbart ist, stellen wir fachkundiges Montagepersonal mit erforderlichem Werkzeug. Von Seiten des Bestellers müssen die Bauarbeiten sowie räumlichen und technischen Voraussetzungen so weit fortgeschritten sein, daß die Montage an Wochentagen zu den üblichen Arbeitszeiten ungehindert und zügig durchgeführt werden kann. Werden Überstunden aufgrund gegenseitiger Vereinbarung geleistet, so erhöht sich die Auftragssumme entsprechend den tariflichen Zuschlägen. Das bei den Umbauarbeiten frei werdende Material verbleibt im Eigentum des Bestellers, jedoch sind wir bereit, dieses im Auftrag des Bestellers zu entsorgen. Muss die Montage wegen Bauverzögerung unterbrochen werden oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten infolge verspäteter behördlicher Abnahme ohne unser Verschulden, so trägt der Besteller die sich daraus ergebenden Mehrkosten und Schäden.

    6.2. In der in unserem Angebot genannten oder beigefügten "Leistungsabgrenzung (Bauseitige Leistungen für Aufzüge)" sind Leistungen und Arbeiten vor Montagebeginn, während der Montage und zur Sicherstellung einer mängelfreien TÜV-Abnahme genannt. Diese Leistungen und Arbeiten sind zu gewährleisten.

    6.3. Für Montagefristen und -termine gilt das in Ziffer 4 Gesagte entsprechend.

  7. Übergabe und Abnahme
    7.1. Fertigstellung, Abnahme und Inbetriebnahme von Anlagen fallen zeitlich nicht immer zusammen. Die Anlagen sind fertiggestellt, auch wenn sie wegen Strommangels, unfertiger Gebäude und dergleichen nicht abgenommen und benutzt werden können. Werden Beanstandungen der Behörde, der Energieversorgung oder des Bestellers vorgebracht, ohne dass der Betrieb der Anlage verhindert wird, sind Verschiebungen der Zahlungstermine ausgeschlossen.

    7.2. Sofern wir die Montage der Anlage durchführen, wird diese nach erfolgter Montage unmittelbar übergeben. Der Besteller hat die Anlage nach Anzeige binnen 12 Werktagen nach der Durchführung der gesetzlich veranlassten Abnahme seinerseits abzunehmen; andernfalls gilt die Anlage mit der erfolgten gesetzlichen Abnahme als abgenommen. Die Abnahme kann von dem Besteller nicht wegen Beanstandungen verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen. Durch Nutzung / Inbetriebnahme gilt die Anlage ebenfalls als abgenommen.

  8. Preise und Zahlungsbedingungen
    8.1. Es gelten die am jeweiligen Tag der Lieferung geltenden Netto-Verkaufspreise zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung bestimmt, für Lieferungen, Ersatzteile- und Teilelieferungen für das In- und Ausland, ohne Verpackung "ab Werk" ("EXW"-INCOTERMS i. d. n. F.).

    8.2. Alle Zahlungen einschließlich vereinbarter Anzahlungen sind bar sofort nach Erhalt der Rechnung oder Zahlungsaufforderung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erst erfüllt, wenn wir den vollen Rechnungsbetrag zur freien Verfügung erhalten haben. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

    8.3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir, unter Vorbehalt unserer anderen Rechte, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 8 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Bei Verbrauchergeschäften betragen die Verzugszinsen 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

    Nach entsprechender schriftlicher Vorankündigung gegenüber dem Besteller behalten wir uns bei Zahlungsverzug zudem die Unterbrechung der geschuldeten Arbeiten und / oder die Zurückbehaltung weiterer Lieferungen ebenso vor, wie noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Auch können wir eine Weiterveräußerung und –verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers verlangen. Wir haben zur Absicherung unserer Forderungen jederzeit Anspruch auf übliche Sicherheiten, auch wenn unsere Forderungen bedingt oder befristet sind.

    8.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich von uns unstreitig gestellt oder anerkannt worden sind.

  9. Eigentumsvorbehalt
    9.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger, im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehender Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Bis dahin hat der Besteller unmittelbar nach Gefahrübergang den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Feuer-, Diebstahl-, und Wasserschaden zu versichern. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

    9.2. Bei Verbindung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit beweglichen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude, stehen uns, neben den vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen gegen den Besteller, sämtliche daraus entstehenden Ansprüche gegen den Eigentümer zu.

    9.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgenden Absätzen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

    Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus Verwendung im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages werden bereits jetzt an uns abgetreten.

    Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung oder Verwendung gemäß vorstehendem Abschnitt bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

    9.4. Wir sind zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Besteller mit einer ihm obliegenden Vertragspflicht in Verzug ist, bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursantrag über das Vermögen des Bestellers oder wenn begründete Zweifel an seiner Zahlungs- oder Kreditfähigkeit bestehen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

    9.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich uns.

    9.6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller diesen sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.

  10. Gewährleistung
    10.1. Wir leisten dafür Gewähr, dass unsere Liefergegenstände im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware erheblich mindern, sowie gegebenenfalls von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Bei Koordinierungsmaßnahmen erstreckt sich die Gewährleistung nur auf von uns gelieferte Neuteile. Von uns herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt worden.

    Werden über den Kraftbedarf oder die Leistung von uns bestimmte Angaben gemacht, so gelten diese noch als erfüllt, wenn der Kraftbedarf um nicht mehr als 20 % überschritten und die Leistung um nicht mehr als 20 % unterschritten wird. Die von uns angegebenen Geschwindigkeiten erstrecken sich bezüglich Aufzugsanlagen nicht auf die Anfahr- und Einfahrwege. Geringe Abweichungen von den angegebenen Nenngeschwindigkeiten sind bis zu +/- 10 % zulässig. Für die Folgen ungenauer Angaben über die elektrischen Anschlussbedingungen sowie für etwaige Beanstandungen, die sich aus Rückwirkungen des Anlaufstromes in das Netz ergeben, treten wir nicht ein.

    10.2. Sollte gemäß Ziffer 10.1. ein uns vom Besteller schriftlich und unverzüglich mitgeteilter und nachweisbarer Gewährleistungsfall vorliegen, erfolgt nach unserer Wahl binnen angemessener Frist eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. Im Fall der Mängelbeseitigung und der Ersatzlieferung tragen wir nur die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Materialkosten. Für die Ersatzlieferung oder die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand, jedoch nicht länger als 6 Monate nach Ablauf der Gewährleistungszeit für den Liefergegenstand.

    Schlägt die Nachbesserung auch innerhalb einer vom Besteller schriftlich gesetzten Nachfrist fehl, ist der Besteller berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

    10.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Ersatzteilen und Teillieferungen 12        Monate ab Gefahrübergang. Bei Anlagen beträgt die Gewährleistungspflicht 24 Monate ab Inbetriebnahme. Verzögert sich bei Anlagen die Montage oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden um mehr als 4 Wochen, erlischt die Gewährleistung spätestens 24 Monate nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin.

    10.4. Werden Teile oder eine Anlage nicht von uns montiert oder installiert, setzen die Gewährleistungsansprüche den Nachweis der ordnungs-gemäßen Montage und Installation voraus. Die Gewährleistung und Haftung für jegliche Schäden entfällt, wenn der Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte verändert, unsachgemäß montiert, installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht unseren Montagebedingungen entsprechen, es sei denn der Besteller weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

    Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten unserer Überprüfung und Reparatur zu unseren jeweils gültigen Preisen berechnet.

    10.5. Weitergehende Rechte als unter Ziffer 10.1. bis 10.4. stehen dem Besteller vorbehaltlich nachstehender Ziffer 11 nicht zu.

  11. Haftung
    11.1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind wir nur verpflichtet, soweit (a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns beruht; oder (b) der Schaden auf das Fehlen einer von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist; oder (c) wir eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verletzt haben; oder (d) das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht; oder (e) der Schaden auf einen von uns grob verschuldeten Fall von Verzug, Unvermögen oder Unmöglichkeit zurückzuführen ist.

    Soweit wir gemäß Absatz 1 dem Grunde nach haften, beschränken wir unsere Haftung der Höhe nach für Personen-, Sach-, und reine Vermögensschäden auf Euro 1,0 Mio. je Schadensfall und Jahr.

    Jede Haftung ist auf solche typischen Schäden beschränkt, deren Eintritt wir nach den uns im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnten.

    11.2. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf der Verletzung von Hauptleistungspflichten beruht oder die Haftung nicht durch grobes Verschulden oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.

    11.3. Soweit in den vorstehenden Ziffern 11.1. und 11.2. nicht Abweichendes festgelegt ist, ist eine weitergehende Haftung von uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

    11.4. Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfaßt dieser Ausschluß bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter und Beauftragten.

  12. Rücktritt
    Im Falle der Stornierung des Vertrages durch den Besteller sind wir berechtigt, wahlweise eine Stornierungsgebühr von 8 % (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) der vereinbarten Nettoauftragssumme zu verlangen oder höhere Kosten nachzuweisen.

  13. Schlußbestimmungen
    13.1. Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.

    13.2. Jede Änderung des ursprünglich abgeschlossenen Vertrages bedarf ebenso der Schriftform wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

    13.3. Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze und das Einheitliche UN-Kaufrecht werden ausgeschlossen.

    13.4. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes, für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand der des Verwenders vereinbart. Wir bleiben jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Bestellers berechtigt.


Stand 08/2012

 

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